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Allgemeine Geschäftsbedingungen
WAGNER Versicherungsmakler GmbH
Basierend auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen
Versicherungsmakler, welche vom Bundesgremium der Versicherungsmakler
und -agenten am 23.04.1997 beschlossen wurden.
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen
und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer
(Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden
(kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in Versicherungsangelegenheiten
beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages
tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.
Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen
(kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine
für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen
beiden und bei der Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM)
1.1 Die Interessenwahrung umfaßt die fachgerechte , den jeweiligen
Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung
des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt
eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund
der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2 Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles
bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung
ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt,
auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den
VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung
des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe
der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft,
die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen,
die Höhe von Selbstbehalten, etc.
1.3 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach §
28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z. 5 (Prüfung
des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.
1.4 Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur Tätigkeit nach §
28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende
Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5 Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden,
zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben,
die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig
sind. Der VK erklärt seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen
Daten automationsunterstützt vom VM verarbeitet und in Erfüllung
seiner vertraglichen Verpflichtungen an Dritte weitergegeben werden.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK)
2.1 Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten
Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung
seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen
wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird
er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen,
insbesondere Adreßänderungen, Änderungen der Tätigkeiten,
Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich
und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der VK hat - wenn erforderlich - an einer Risikobesichtigung durch den
VM oder Versicherer nach vorherigen Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2 Der VK hat die Pflicht, eine Weitergabe von ausgehändigten Unterlagen
(Analysen, Konzepte etc.) zu unterlassen. Bei Verstoß des VK verpflichtet
sich dieser, den Schaden des VM zu ersetzen. Der VK anerkennt, dass jede
vom VM erstellte Unterlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk
ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen
sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung
des VM.
2.3 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß ein von ihm oder für ihn
vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und
der Annahme durch den Versicherer bedarf. Er nimmt weiters zur Kenntnis,
daß zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen
Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann;
aus diesem Umstand kann eine Haftung des VM nicht abgeleitet werden. Der
VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente
auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.4 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß mündliche Nebenabreden
mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge
und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von
diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.5 Der VK nimmt zur Kenntnis, daß er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten
aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall
einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers
führen kann. Der VK hat den VM – sofern die Unterstützung
bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses nach Eintritt des
Versicherungsfalles gem. § 28 Z.6 MaklerG vereinbart wurde –
unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.
Der VK hat im Versicherungsfall alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner
Schadenminderungspflicht zu treffen.
2.6 Für den Fall der beabsichtigten Veräußerung des Unternehmens
bzw. der versicherten Sache des VK ist letzterer verpflichtet, den VM
rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu setzen, damit entsprechende Koordinierungsmaßnahmen
(Übertragung von Versicherungsverträgen, Überprüfung
des Deckungskonzeptes, etc.) gesetzt werden können.
3. Haftung des VM, Sonstiges
3.1 Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle
ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften
gilt der Haftungsausschluß nur für andere als Personenschäden.
Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung jedenfalls
mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme
beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
3.2 Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb
von 6 Monaten - für den Verbraucher von 3 Jahren - nach Kenntnis
des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb
von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
3.3 Die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB gehen beiderseits auf
allfällige Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien bestätigen,
dass die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB auch dann gültig
sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder
ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen
oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder
des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen,
die für die Weitergeltung der Vollmacht, des Maklervertrages und
der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen
in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben.
4. Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüberhinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung
ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den
VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1 Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
5.2 Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen,
gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort
ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
5.3 Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige
Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM - bei Verbrauchern am Ort
seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung
- anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen
entgegenstehen.
6. Abweichende Vereinbarungen von den
AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit
einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte
der AGB. |